Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1513

§ 1513 – Entziehung des Anteils

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.

Kurz erklärt

  • Jeder Ehegatte kann im Testament einem Kind den Anteil am Gesamtgut entziehen, wenn die Gütergemeinschaft endet.
  • Dies ist möglich, wenn der Ehegatte auch berechtigt ist, dem Kind den Pflichtteil zu entziehen.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften aus anderen Paragraphen, die hier Anwendung finden.
  • Der Ehegatte kann das Pflichtteilsrecht des Kindes einschränken, wenn er dazu berechtigt ist.
  • Der Anteil des Kindes am Gesamtgut kann ebenfalls einer Einschränkung unterworfen werden.