Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 682

§ 682 – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

Kurz erklärt

  • Ein Geschäftsführer kann geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein.
  • In solchen Fällen ist seine Verantwortung eingeschränkt.
  • Er haftet nur für Schäden, die aus unerlaubten Handlungen entstehen.
  • Außerdem haftet er für die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung.
  • Andere Verantwortlichkeiten sind nicht gegeben.