Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1631b

§ 1631b – Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine Freiheitsentziehung eines Kindes muss vom Familiengericht genehmigt werden.
  • Die Unterbringung ist nur erlaubt, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und keine anderen Hilfen ausreichen.
  • Ohne Genehmigung ist eine Unterbringung nur in dringenden Fällen zulässig, wo sofortige Gefahr besteht.
  • Auch im Krankenhaus oder Heim ist eine Genehmigung nötig, wenn die Freiheit des Kindes durch Vorrichtungen oder Medikamente eingeschränkt wird.
  • Die Regelungen zur Genehmigung gelten auch für längere oder regelmäßige Einschränkungen der Freiheit.