Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 453

§ 453 – Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie normal normal § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. normal normal normal arabic An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für den Kauf von Sachen gelten auch für den Kauf von Rechten und anderen Gegenständen.
  • Bei Verbraucherverträgen über digitale Inhalte gelten bestimmte Vorschriften nicht.
  • Für die nicht anwendbaren Vorschriften treten spezielle Regelungen in Kraft.
  • Der Verkäufer muss die Kosten für die Begründung und Übertragung des Rechts tragen.
  • Wenn ein Recht verkauft wird, das den Besitz einer Sache ermöglicht, muss der Verkäufer diese Sache ohne Mängel übergeben.