Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 842
§ 842 – Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Kurz erklärt
- Schadensersatzpflicht gilt bei unerlaubten Handlungen gegen Personen.
- Der Schadensersatz umfasst Nachteile, die der Verletzte erleidet.
- Diese Nachteile können den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten betreffen.
- Die Regelung zielt darauf ab, den Verletzten zu entschädigen.
- Es geht um die finanziellen und beruflichen Folgen der unerlaubten Handlung.