Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2317
§ 2317 – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
Kurz erklärt
- Der Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn jemand stirbt.
- Der Anspruch auf den Pflichtteil kann vererbt werden.
- Der Pflichtteilsanspruch kann auch übertragen werden.