Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2317

§ 2317 – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Kurz erklärt

  • Der Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn jemand stirbt.
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil kann vererbt werden.
  • Der Pflichtteilsanspruch kann auch übertragen werden.