Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2379

§ 2379 – Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

Kurz erklärt

  • Der Verkäufer behält die Nutzungen, die vor dem Verkauf entstanden sind.
  • Der Verkäufer ist verantwortlich für die Kosten und Zinsen, die bis zum Verkauf anfallen.
  • Der Käufer muss die Abgaben zahlen, die aus der Erbschaft resultieren.
  • Der Käufer trägt auch die außergewöhnlichen Lasten, die auf den Wert der Erbschaftsgegenstände gelegt werden.
  • Die finanziellen Verpflichtungen sind also zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt.