Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 175
§ 175 – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Kurz erklärt
- Nach dem Ende der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückgeben.
- Der Bevollmächtigte darf die Urkunde nicht einbehalten.
- Der Vollmachtgeber ist die Person, die die Vollmacht erteilt hat.
- Die Rückgabe der Urkunde ist eine Pflicht des Bevollmächtigten.
- Es gibt kein Recht des Bevollmächtigten, die Urkunde zurückzuhalten.