Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 209
§ 209 – Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Kurz erklärt
- Die Verjährung kann unterbrochen werden.
- Während der Hemmung zählt die Zeit nicht zur Verjährungsfrist.
- Die Frist bleibt also länger bestehen.
- Nach der Hemmung läuft die Verjährung weiter.
- Dies betrifft rechtliche Ansprüche und Fristen.