Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 209

§ 209 – Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung kann unterbrochen werden.
  • Während der Hemmung zählt die Zeit nicht zur Verjährungsfrist.
  • Die Frist bleibt also länger bestehen.
  • Nach der Hemmung läuft die Verjährung weiter.
  • Dies betrifft rechtliche Ansprüche und Fristen.