Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 208

§ 208 – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Kurz erklärt

  • Ansprüche wegen sexueller Selbstbestimmung verjähren erst nach dem 21. Lebensjahr des Gläubigers.
  • Die Verjährung ist bis zur Volljährigkeit des Gläubigers gehemmt.
  • Wenn der Gläubiger mit dem Schuldner zusammenlebt, bleibt die Verjährung ebenfalls gehemmt.
  • Die Hemmung der Verjährung endet, wenn die häusliche Gemeinschaft beendet wird.
  • Dies schützt die Rechte von Opfern bis zu einem bestimmten Alter oder solange sie mit dem Täter leben.