Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 207

§ 207 – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, normal normal dem Kind und a) seinen Eltern oder normal b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils normal alpha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, normal normal dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, normal normal dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und normal normal dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. normal normal normal arabic Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. (2) § 208 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist solange gehemmt, wie die Ehe besteht.
  • Das gilt auch für Ansprüche zwischen Lebenspartnern während der Lebenspartnerschaft.
  • Ansprüche zwischen einem Kind und seinen Eltern sind bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gehemmt.
  • Die Verjährung ist ebenfalls gehemmt zwischen Vormund und Mündel, Betreuer und Betreutem sowie Pfleger und Pflegling während der jeweiligen Verhältnisse.
  • Ansprüche des Kindes gegen den Beistand sind während der Beistandschaft ebenfalls gehemmt.