Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 205

§ 205 – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung von Ansprüchen wird gestoppt.
  • Dies gilt, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger eine Vereinbarung getroffen hat.
  • Der Schuldner darf vorübergehend die Leistung verweigern.
  • Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie diese Vereinbarung besteht.
  • Nach Ende der Vereinbarung läuft die Verjährung weiter.