Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 959

§ 959 – Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Kurz erklärt

  • Eine bewegliche Sache wird herrenlos.
  • Der Eigentümer muss auf das Eigentum verzichten wollen.
  • Der Eigentümer gibt den Besitz der Sache auf.
  • Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Eigentümers.
  • Die Sache hat dann keinen rechtlichen Eigentümer mehr.