Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 959
§ 959 – Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Kurz erklärt
- Eine bewegliche Sache wird herrenlos.
- Der Eigentümer muss auf das Eigentum verzichten wollen.
- Der Eigentümer gibt den Besitz der Sache auf.
- Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Eigentümers.
- Die Sache hat dann keinen rechtlichen Eigentümer mehr.