Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2118

§ 2118 – Sperrvermerk im Schuldbuch

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

Kurz erklärt

  • Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land gehören zur Erbschaft.
  • Der Vorerbe muss auf Anfrage des Nacherben handeln.
  • Der Vorerbe ist verpflichtet, einen Vermerk im Schuldbuch eintragen zu lassen.
  • Der Vermerk besagt, dass der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben über die Forderungen verfügen kann.
  • Dies schützt die Interessen des Nacherben.