Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1465

§ 1465 – Prozesskosten

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. (2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten trägt der Ehegatte, der nach allgemeinen Vorschriften dafür verantwortlich ist.
  • Wenn ein Ehegatte gegen einen Dritten klagt, trägt der klagende Ehegatte die Kosten.
  • Kosten können dem Gesamtgut der Ehegatten zur Last fallen, wenn das Urteil das Gesamtgut betrifft.
  • Auch bei persönlichen Angelegenheiten oder Verbindlichkeiten des Gesamtguts können die Kosten dem Gesamtgut zugeordnet werden.
  • Bestimmte Regelungen (§ 1463 Nr. 3 und § 1464) bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.