Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2117
§ 2117 – Umschreibung; Umwandlung
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe kann Inhaberpapiere auf seinen Namen umschreiben lassen.
- Die Umschreibung erfolgt mit der Bedingung, dass der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben darüber verfügen kann.
- Dies gilt auch für Papiere, die vom Bund oder einem Land ausgestellt sind.
- Der Vorerbe kann diese Papiere in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
- Die Zustimmung des Nacherben ist für die Verfügung über die Papiere erforderlich.