Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 172

§ 172 – Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Kurz erklärt

  • Eine besondere Mitteilung der Vollmacht ist nicht nötig, wenn der Vollmachtgeber eine Vollmachtsurkunde an den Vertreter übergibt.
  • Der Vertreter kann die Vollmachtsurkunde einem Dritten vorlegen.
  • Die Vertretungsmacht bleibt gültig, solange die Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben wird.
  • Die Vollmacht kann auch für kraftlos erklärt werden.
  • Die Vertretungsmacht endet nicht automatisch mit der Übergabe der Urkunde.