§ 736a – Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1), normal normal der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), normal normal der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und normal normal der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2). normal normal normal arabic (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Kurz erklärt
- Ein Liquidator kann durch das Gericht berufen oder abberufen werden, wenn die Gesellschaft im Register eingetragen ist und ein wichtiger Grund vorliegt.
- Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dieses Recht einschränkt, ist ungültig.
- Beteiligte, die einen Antrag stellen können, sind Gesellschafter, Insolvenzverwalter, gemeinsame Vertreter und bestimmte Gläubiger.
- Wenn der Liquidator kein Gesellschafter ist, hat er Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen und eine Vergütung für seine Arbeit.
- Streitigkeiten über Aufwendungen und Vergütung werden vom Gericht entschieden, gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, aber keine Rechtsbeschwerde.