Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 368

§ 368 – Quittung

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger muss eine schriftliche Quittung ausstellen, wenn er die Leistung erhält.
  • Der Schuldner kann verlangen, dass die Quittung in einer anderen Form erteilt wird, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat.
  • Die Quittung dient als Nachweis für den Empfang der Leistung.
  • Der Gläubiger ist verpflichtet, auf Verlangen die Quittung zu geben.
  • Die Form der Quittung kann variieren, wenn der Schuldner dies wünscht.