Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 539
§ 539 – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Kurz erklärt
- Der Mieter kann vom Vermieter Kosten für die Mietsache zurückfordern, wenn der Vermieter diese nicht ersetzen muss.
- Die Rückforderung erfolgt nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Der Mieter darf Einrichtungen, die er selbst in die Mietsache eingebracht hat, entfernen.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kosten für diese Einrichtungen zu übernehmen.
- Der Mieter hat das Recht, seine eigenen Verbesserungen an der Mietsache zu entfernen.