Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 539

§ 539 – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Kurz erklärt

  • Der Mieter kann vom Vermieter Kosten für die Mietsache zurückfordern, wenn der Vermieter diese nicht ersetzen muss.
  • Die Rückforderung erfolgt nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • Der Mieter darf Einrichtungen, die er selbst in die Mietsache eingebracht hat, entfernen.
  • Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kosten für diese Einrichtungen zu übernehmen.
  • Der Mieter hat das Recht, seine eigenen Verbesserungen an der Mietsache zu entfernen.