Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 540

§ 540 – Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Kurz erklärt

  • Der Mieter darf die Mietwohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte weitergeben.
  • Wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund für die Person des Dritten.
  • Wenn der Mieter die Wohnung dennoch an einen Dritten überlässt, trägt er die Verantwortung für Fehler oder Schäden, die dieser verursacht.
  • Die Erlaubnis des Vermieters schützt den Mieter nicht vor dieser Verantwortung.
  • Der Mieter muss sich an die gesetzlichen Fristen für die Kündigung halten.