Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1457

§ 1457 – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte darf ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kein Rechtsgeschäft durchführen.
  • Wenn durch ein solches Rechtsgeschäft das gemeinsame Vermögen (Gesamtgut) bereichert wird, muss die Bereicherung zurückgegeben werden.
  • Die Rückgabe erfolgt nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
  • Das Gesamtgut ist das Vermögen, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört.
  • Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist für bestimmte Geschäfte erforderlich.