Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 637

§ 637 – Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Besteller kann nach einer angemessenen Frist, in der der Mangel nicht behoben wurde, den Mangel selbst beseitigen.
  • Er kann die Kosten für die Mangelbeseitigung vom Unternehmer zurückfordern, es sei denn, der Unternehmer hat die Nacherfüllung zu Recht abgelehnt.
  • Eine Fristsetzung ist nicht nötig, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist oder für den Besteller unzumutbar wäre.
  • Die Regelungen aus § 323 Abs. 2 gelten ebenfalls.
  • Der Besteller kann einen Vorschuss für die notwendigen Kosten zur Mangelbeseitigung verlangen.