Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 636

§ 636 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Kurz erklärt

  • Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert.
  • Fristsetzung ist auch nicht nötig, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist.
  • Wenn die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist, braucht es keine Fristsetzung.
  • Dies gilt nicht in den speziellen Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2.
  • Die Regelung betrifft die Rechte des Bestellers bei mangelhaften Leistungen.