Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2320
§ 2320 – Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Kurz erklärt
- Ein gesetzlicher Erbe, der anstelle eines Pflichtteilsberechtigten erbt, muss die Pflichtteilslast mit den Miterben teilen.
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis annimmt, muss der gesetzliche Erbe den Vorteil, den der Pflichtteilsberechtigte erhält, ausgleichen.
- Diese Regelung gilt auch für den Erben, dem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch ein Testament zugewiesen hat.
- Der gesetzliche Erbe trägt somit die Verantwortung für die Pflichtteilsansprüche.
- Im Zweifelsfall gelten die gleichen Bestimmungen für die Zuweisung des Erbteils.