Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1209
§ 1209 – Rang des Pfandrechts
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
Kurz erklärt
- Der Rang eines Pfandrechts wird durch den Zeitpunkt seiner Bestellung bestimmt.
- Dies gilt auch für Pfandrechte, die für zukünftige Forderungen eingerichtet werden.
- Ebenso betrifft es Pfandrechte, die für bedingte Forderungen gelten.
- Der Zeitpunkt der Bestellung ist entscheidend für die rechtliche Stellung des Pfandrechts.
- Die Regelung betrifft alle Arten von Forderungen, unabhängig von ihrer Natur.