Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1209

§ 1209 – Rang des Pfandrechts

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

Kurz erklärt

  • Der Rang eines Pfandrechts wird durch den Zeitpunkt seiner Bestellung bestimmt.
  • Dies gilt auch für Pfandrechte, die für zukünftige Forderungen eingerichtet werden.
  • Ebenso betrifft es Pfandrechte, die für bedingte Forderungen gelten.
  • Der Zeitpunkt der Bestellung ist entscheidend für die rechtliche Stellung des Pfandrechts.
  • Die Regelung betrifft alle Arten von Forderungen, unabhängig von ihrer Natur.