Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 859

§ 859 – Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer darf sich mit Gewalt gegen verbotene Eigenmacht wehren.
  • Wenn eine bewegliche Sache gestohlen wird, kann der Besitzer sie gewaltsam zurückholen.
  • Bei Entzug des Besitzes eines Grundstücks darf der Besitzer sofort zurückgreifen.
  • Der Besitzer hat die gleichen Rechte gegen Personen, die den Besitz fehlerhaft beanspruchen.
  • Diese Regelungen gelten für den Schutz des Besitzes und die Wiedererlangung von Eigentum.