Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1612c

§ 1612c – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Kurz erklärt

  • § 1612b bezieht sich auf kindbezogene Leistungen.
  • Diese Leistungen sind regelmäßig und wiederkehrend.
  • Sie können den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
  • Die Regelungen von § 1612b finden auch hier Anwendung.
  • Es geht um finanzielle Unterstützung für Kinder.