Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1612c
§ 1612c – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Kurz erklärt
- § 1612b bezieht sich auf kindbezogene Leistungen.
- Diese Leistungen sind regelmäßig und wiederkehrend.
- Sie können den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
- Die Regelungen von § 1612b finden auch hier Anwendung.
- Es geht um finanzielle Unterstützung für Kinder.