§ 717 – Informationsrechte und -pflichten
(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. (2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und Auszüge zu machen.
- Gesellschafter können Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
- Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die diese Rechte einschränken, sind unwirksam, wenn sie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte nötig sind.
- Geschäftsführer müssen der Gesellschaft notwendige Informationen bereitstellen und auf Anfrage Auskunft geben.
- Vereinbarungen, die die Pflichten der Geschäftsführer ausschließen, sind ebenfalls unwirksam.