Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 999
§ 999 – Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
Kurz erklärt
- Der Besitzer kann Ersatz für Ausgaben verlangen, die ein früherer Besitzer gemacht hat.
- Der Anspruch auf Ersatz gilt nur im gleichen Umfang, wie der frühere Besitzer ihn hätte geltend machen können.
- Der Eigentümer muss auch für Ausgaben aufkommen, die vor seinem Eigentumserwerb entstanden sind.
- Der Ersatzanspruch bezieht sich auf die Nutzung oder Verbesserung der Sache.
- Der Besitzer hat das Recht, diese Forderung geltend zu machen, wenn er Nachfolger des Vorbesitzers ist.