Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 765

§ 765 – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Kurz erklärt

  • Ein Bürgschaftsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Bürgen und einem Gläubiger.
  • Der Bürge verpflichtet sich, für die Schulden eines Dritten zu haften.
  • Die Bürgschaft kann auch für zukünftige oder bedingte Schulden gelten.
  • Der Gläubiger ist die Person oder Institution, die das Geld oder die Leistung erwartet.
  • Der Dritte ist die Person, deren Verbindlichkeit der Bürge absichert.