Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 541

§ 541 – Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Mieter die Mietwohnung nicht vertragsgemäß nutzt, kann der Vermieter ihn abmahnen.
  • Setzt der Mieter das vertragswidrige Verhalten trotz der Abmahnung fort, handelt er weiterhin falsch.
  • Der Vermieter hat das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Der Vermieter kann eine Klage auf Unterlassung einreichen.
  • Ziel der Klage ist es, den Mieter zu zwingen, das falsche Verhalten zu stoppen.