Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 541
§ 541 – Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Kurz erklärt
- Wenn der Mieter die Mietwohnung nicht vertragsgemäß nutzt, kann der Vermieter ihn abmahnen.
- Setzt der Mieter das vertragswidrige Verhalten trotz der Abmahnung fort, handelt er weiterhin falsch.
- Der Vermieter hat das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten.
- Der Vermieter kann eine Klage auf Unterlassung einreichen.
- Ziel der Klage ist es, den Mieter zu zwingen, das falsche Verhalten zu stoppen.