Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 542
§ 542 – Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder normal normal verlängert wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn die Mietdauer nicht festgelegt ist, kann jede Partei den Mietvertrag kündigen.
- Bei einem Mietvertrag mit fester Dauer endet dieser automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
- Eine außerordentliche Kündigung ist in bestimmten gesetzlich erlaubten Fällen möglich.
- Der Mietvertrag kann auch normal verlängert werden.
- Die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung sind zu beachten.