Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 409
§ 409 – Abtretungsanzeige
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. (2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger muss dem Schuldner mitteilen, wenn er seine Forderung abgetreten hat.
- Der Schuldner muss diese Abtretung akzeptieren, auch wenn sie nicht gültig ist.
- Eine Urkunde über die Abtretung hat die gleiche Wirkung, wenn der neue Gläubiger sie dem Schuldner zeigt.
- Die Mitteilung über die Abtretung kann nur mit Zustimmung des neuen Gläubigers zurückgenommen werden.
- Der neue Gläubiger muss in der Mitteilung oder Urkunde benannt sein.