Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1782

§ 1782 – Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern

(1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre. (2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

Kurz erklärt

  • Eltern können in ihrem Testament einen Vormund für ihr Kind benennen oder einen ausschließen.
  • Dies ist möglich, solange sie zum Zeitpunkt ihres Todes die Sorge für das Kind haben.
  • Die Benennung oder der Ausschluss kann auch vor der Geburt des Kindes erfolgen.
  • Eltern können widersprüchliche Testamente haben, die unterschiedliche Vormünder benennen.
  • In diesem Fall gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils.