Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1975

§ 1975 – Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Kurz erklärt

  • Die Haftung des Erben für Schulden des Erblassers ist auf den Nachlass beschränkt.
  • Dies gilt, wenn eine Nachlasspflegschaft eingerichtet wurde.
  • Eine Nachlasspflegschaft dient dazu, die Gläubiger des Nachlasses zu befriedigen.
  • Auch im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Haftung auf den Nachlass begrenzt.
  • Der Erbe haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen.