Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1976

§ 1976 – Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beginnt, bleiben bestimmte rechtliche Beziehungen bestehen.
  • Diese Beziehungen sind normalerweise durch den Erbfall erloschen.
  • Es handelt sich um Verhältnisse, die aus der Verbindung von Rechten und Verbindlichkeiten oder Rechten und Belastungen entstanden sind.
  • Die Regelung sorgt dafür, dass diese erloschenen Rechtsverhältnisse weiterhin gelten.
  • Dies betrifft insbesondere die rechtlichen Folgen des Erbfalls.