Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 576a
§ 576a – Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; normal normal der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat. normal normal normal arabic (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Bei Werkmietwohnungen müssen die Interessen des Dienstberechtigten berücksichtigt werden.
- Die Regelungen der §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn der Vermieter aus bestimmten Gründen gekündigt hat.
- Diese Gründe sind, wenn der Mieter das Dienstverhältnis ohne rechtlichen Anlass beendet hat oder dem Dienstberechtigten einen rechtlichen Anlass zur Kündigung gegeben hat.
- Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.
- Die Vorschriften schützen die Rechte des Mieters in bestimmten Situationen.