Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 157
§ 157 – Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Kurz erklärt
- Verträge sollen fair und ehrlich ausgelegt werden.
- Die Auslegung orientiert sich an den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr.
- Treu und Glauben sind wichtige Prinzipien bei der Vertragsinterpretation.
- Die Absichten der Vertragsparteien sollen berücksichtigt werden.
- Die Auslegung soll im Sinne einer gerechten Lösung erfolgen.