Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1806

§ 1806 – Ende der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

Kurz erklärt

  • Die Vormundschaft kann enden.
  • Dies geschieht, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr vorhanden sind.
  • Die relevanten Voraussetzungen sind in § 1773 festgelegt.
  • Ein Ende der Vormundschaft kann aus verschiedenen Gründen eintreten.
  • Es wird geprüft, ob die Bedingungen weiterhin erfüllt sind.