Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1806
§ 1806 – Ende der Vormundschaft
Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.
Kurz erklärt
- Die Vormundschaft kann enden.
- Dies geschieht, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr vorhanden sind.
- Die relevanten Voraussetzungen sind in § 1773 festgelegt.
- Ein Ende der Vormundschaft kann aus verschiedenen Gründen eintreten.
- Es wird geprüft, ob die Bedingungen weiterhin erfüllt sind.