Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 811

§ 811 – Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Kurz erklärt

  • Die Vorlegung muss am Ort der Sache erfolgen, außer es gibt einen wichtigen Grund für einen anderen Ort.
  • Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Ort verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Die Kosten und Risiken der Vorlegung trägt derjenige, der sie verlangt.
  • Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis die Kosten vorgeschossen werden.
  • Der andere Teil muss Sicherheit leisten, um die Gefahr abzudecken.