Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 460

§ 460 – Wiederkauf zum Schätzungswert

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Wiederkaufpreis basiert auf dem Schätzungswert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Wiederkaufs.
  • Der Wiederverkäufer haftet nicht für eine Verschlechterung des Gegenstands.
  • Der Wiederverkäufer ist auch nicht verantwortlich, wenn der Gegenstand verloren geht oder nicht mehr herausgegeben werden kann.
  • Der Wiederkäufer muss keine Entschädigung für getätigte Ausgaben leisten.
  • Die Regelung schützt den Wiederverkäufer vor finanziellen Nachteilen.