Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 38
§ 38 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Kurz erklärt
- Die Mitgliedschaft kann nicht an andere Personen weitergegeben werden.
- Die Mitgliedschaft kann nicht vererbt werden.
- Die Rechte, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, dürfen nicht an jemand anderen übertragen werden.
- Jeder muss seine Mitgliedschaft selbst ausüben.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder deren Rechte zu delegieren.