Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 38

§ 38 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Kurz erklärt

  • Die Mitgliedschaft kann nicht an andere Personen weitergegeben werden.
  • Die Mitgliedschaft kann nicht vererbt werden.
  • Die Rechte, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, dürfen nicht an jemand anderen übertragen werden.
  • Jeder muss seine Mitgliedschaft selbst ausüben.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder deren Rechte zu delegieren.