Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1048

§ 1048 – Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört. (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher kann über das Inventar eines Grundstücks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verfügen.
  • Er muss Ersatz für gewöhnlichen Abgang und ausscheidende Stücke des Inventars beschaffen.
  • Neu angeschaffte Stücke gehören dem Eigentümer des Inventars, sobald sie eingegliedert werden.
  • Wenn der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert übernimmt, muss er es bei Beendigung des Nießbrauchs zum gleichen Wert zurückgeben.
  • Die Regelungen des § 582a gelten in diesem Fall entsprechend.