Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 584a

§ 584a – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Kurz erklärt

  • Der Pächter kann das Pachtverhältnis nicht nach § 540 Abs. 1 kündigen.
  • Der Verpächter darf das Pachtverhältnis nicht nach § 580 kündigen.
  • Es gibt Einschränkungen für die Kündigungsrechte beider Parteien.
  • Der Pächter hat kein Kündigungsrecht, das normalerweise in § 540 Abs. 1 vorgesehen ist.
  • Der Verpächter hat ebenfalls kein Recht zur Kündigung gemäß § 580.