Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 584a
§ 584a – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
Kurz erklärt
- Der Pächter kann das Pachtverhältnis nicht nach § 540 Abs. 1 kündigen.
- Der Verpächter darf das Pachtverhältnis nicht nach § 580 kündigen.
- Es gibt Einschränkungen für die Kündigungsrechte beider Parteien.
- Der Pächter hat kein Kündigungsrecht, das normalerweise in § 540 Abs. 1 vorgesehen ist.
- Der Verpächter hat ebenfalls kein Recht zur Kündigung gemäß § 580.