Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2328
§ 2328 – Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Kurz erklärt
- Ein Erbe kann seinen Pflichtteil beanspruchen.
- Er kann die Ergänzung des Pflichtteils ablehnen.
- Dies gilt, solange sein eigener Pflichtteil nicht verringert wird.
- Der Pflichtteil umfasst auch die Ergänzung, die ihm zusteht.
- Der Erbe bleibt somit in der Lage, seinen Pflichtteil vollständig zu erhalten.