Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 271
§ 271 – Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Kurz erklärt
- Wenn kein Zeitpunkt für die Leistung festgelegt ist, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.
- Der Schuldner kann die Leistung ebenfalls sofort erbringen.
- Wenn ein Zeitpunkt für die Leistung festgelegt ist, gilt dieser als verbindlich.
- Der Gläubiger kann die Leistung im Zweifel nicht vor dem festgelegten Zeitpunkt verlangen.
- Der Schuldner kann die Leistung jedoch vor dem festgelegten Zeitpunkt erbringen.