§ 271a – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; normal normal eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. normal normal normal arabic Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie normal normal ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. normal normal normal arabic (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
Kurz erklärt
- Eine Vereinbarung, die eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung vorsieht, ist nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen und nicht grob unfair ist.
- Bei öffentlichen Auftraggebern darf die Zahlungsfrist maximal 30 Tage betragen, es sei denn, die Vereinbarung ist sachlich gerechtfertigt.
- Wenn eine Zahlung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Leistung fällig ist, darf die Frist für die Überprüfung nicht mehr als 30 Tage betragen, es sei denn, die Vereinbarung ist ausdrücklich und nicht grob unfair.
- Ist eine der genannten Vereinbarungen ungültig, bleibt der restliche Vertrag dennoch wirksam.
- Die Regelungen gelten nicht für Abschlagszahlungen, Ratenzahlungen oder Verträge, bei denen ein Verbraucher die Zahlung schuldet.