Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 832

§ 832 – Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Kurz erklärt

  • Personen, die gesetzlich zur Aufsicht über Minderjährige oder bedürftige Personen verpflichtet sind, müssen für Schäden aufkommen, die diese Personen anderen zufügen.
  • Die Ersatzpflicht entfällt, wenn die Aufsichtsperson ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist.
  • Auch wenn der Schaden trotz ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre, besteht keine Ersatzpflicht.
  • Die Regelung gilt auch für Personen, die die Aufsicht vertraglich übernehmen.
  • Aufsichtspflichtige müssen also sicherstellen, dass sie ihre Aufsichtspflichten erfüllen, um Haftung zu vermeiden.