Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 831

§ 831 – Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Kurz erklärt

  • Wer jemanden für eine Aufgabe beauftragt, muss für Schäden haften, die dieser jemand einem Dritten zufügt.
  • Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber bei der Auswahl der Person oder der Bereitstellung von Geräten sorgfältig handelt.
  • Wenn der Schaden auch bei sorgfältigem Handeln entstanden wäre, bleibt die Haftung ebenfalls aus.
  • Die gleiche Verantwortung gilt für Personen, die im Auftrag des Auftraggebers solche Aufgaben übernehmen.
  • Der Auftraggeber muss also sicherstellen, dass er sorgfältig auswählt und handelt, um Haftung zu vermeiden.